ARAMEAN YOUTH UNION – Junge Aramäische Union

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Die Strafbarkeit der Völkermord-Lüge in Deutschland nach § 189 StGB 1/3

FUNDSTÜCK AUS EINEM INTERNET-FORUM

 

„Was ist daran so schlimm, wenn man den Holocaust nicht leugnen darf? Da spricht doch keiner von den Armeniern. Das wird vielleicht zwar irgendwann kommen, aber daran sind wir dann selbst Schuld. Sich hinter der Meinungsfreiheit zu verstecken ist nicht besonders kreativ, haben wir uns doch bei den Karikaturen klar gegen diese Meinungsfreiheit geäußert.“

 

„Da hast du Recht, daran wären wir tatsächlich selber Schuld, wenn wir das Feld den Armeniern überlassen würden. Doch Meinungsfreiheit wird in Europa doch so hoch geschätzt – also können wir sie mit ihren eigenen Werten schlagen.“

 

 

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 13. April 1994 in seiner Entscheidung unter Az. 1 BvR 23/94, veröffentlicht in BVerfGE 90, 241, dass das Leugnen des Holocausts, also des Völkermordes an den Juden in Deutschland, nicht unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Artikel 5, Absatz 1 Grundgesetz (GG) falle.

 Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es sich bei der Leugnung um eine Tatsachenbehauptung handele, die nach ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr ist. Für sich genommen genießt eine Behauptung dieses Inhalts daher nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.

Nun ist nicht jede unwahre Behauptung unter Strafe gestellt. Ein Straftatbestand kann z.B. erst angenommen werden, wenn u.a. die unwahre Tatsachenbehauptung eine Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB darstellt.

§ 189 StGB schützt das Pietätsempfinden der Angehörigen und die über den Tod fortwirkende Menschenwürde , die nicht nur in der Respektierung der menschlichen und sozialen Leistungen des Verstorbenen ihren Ausdruck findet, sondern deren untrennbarer Bestandteil auch die besonderen Umstände seines Todes sein können (vgl. Tröndle/Fischer StGB Kommentar § 189 Rn. 1).

Es geht v.a. um den Schutz der persönliche Ehre Verstorbener und Ihrer Nachkommen ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung. Wobei das Verunglimpfen des Andenkens eines Verstorbenen eine besonders grobe und schwerwiegende Herabsetzung voraussetzt.

Hat ein Mensch ohne persönliche Schuld allein aufgrund seiner Abstammung durch staatlich organisierte und gelenkte Gewaltmaßnahmen auf grausame Weise sein Leben verloren, so prägt dieses schwere Schicksal seine individuelle Würde und damit zugleich und unmittelbar auch sein Andenken unter den Lebenden. Der Anspruch auf Achtung jenes Schicksals wird jedenfalls verletzt, wenn zum Beispiel der nationalsozialistische Massenmord an den Juden als bloße Erfindung abgetan und dies mit herabsetzenden Begriffen (“Lüge”) negativ betont wird (vgl. BGHSt, 40, 97 [105]).

Verwirklichen die verschiedenen Facetten der „Genozid-Lüge, also der Behauptung, der Völkermord an den Armeniern im Osmanischen Reich, deren Rechtsnachfolgerin die Republik Türkei ist, entspreche keiner erwiesenen Wahrheit ebenfalls, den objektiven Tatbestand des § 189 StGB?

Hierzu müsste zunächst die „Genozid-Lüge“ als unwahre Behauptung zu qualifizieren sein. Doch inwieweit darf die Faktizität des Völkermordes an den Armeniern in Frage gestellt werden?

A. Faktizität des Völkermordes an den Armeniern im Osmanischen Reich

Art. II des UN-Übereinkommens von 18. Dezember 1948 definiert den Begriff „Völkermord“ klar wie folgt:

Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

  1. Mitglieder der Gruppe tötet,
  2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden zufügt,
  3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
  4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen
  5. oder ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt

begeht Völkermord.

Die Jungtürken des Osmanischen Reiches töteten Mitglieder der religiös-ethnischen Gruppe der Armenier in der Absicht, diese religiös-ethnische Gruppe als solche zu vernichten. Sie fügten Armeniern schwere körperliche und seelische Schäden durch Überfall und Deportation zu. Das Osmanische Reich stellte Armenier durch Deportation unter Lebensbedingungen, die geeignet waren, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen. Während der Deportationen waren die Jungtürken nicht nur  damit beschäftigt, sich Kranker und Schwacher endgültig zu entledigen. Sie vergewaltigten Frauen vor den Augen ihrer Ehemänner und Kinder und traten Schwangeren in den Bauch, damit ihre Bemühungen zur Vernichtung aller Armenier nicht ins Leere liefen. Sie entrissen Kinder armenischen Familien ihren Eltern um sie als „muslimische Türken“ zu erziehen.

Die Geschehnisse im Osmanischen Reich sind damit, durch Erfüllung sämtlicher – lediglich alternativ gesetzter – Voraussetzungen, juristisch unstreitig als Völkermord zu qualifizieren.

Seit 1965 haben 20 Staaten[1], das Europäische Parlament, der Europarat, der Ökumenische Rat der Kirchen,  das Ständige Tribunal der Völker, der südamerikanische Mercosur sowie die Union for Reform Judaism, die durch den osmanischen Staat begangenen Deportationen und Massaker der Jahre 1915–1917 offiziell als Genozid entsprechend der UN-Völkermordkonvention von 1948 als historische Tatsache anerkannt.

Am 9. September 2004, besuchte der iranische Präsident Mohammad Khatami die armenische Genozid-Gedenkstätte Tsitsernakaberd in Eriwan.

Der Deutsche Bundestag debattierte in seiner Sitzung vom 24. April 2005 erstmals eine von CDU/CSU vorgelegte Entschließung, welche die Türkei aufforderte, sich zu ihrer historischen Verantwortung für die Massaker an armenischen Christen im Osmanischen Reich zu bekennen. Dieser Antrag wurde am 15. Juli 2005 vom Deutschen Bundestag ohne Gegenstimme verabschiedet – (BT-Drucksache 15/4933, 15/5689). Als Begründung des Antrages wurde auf über eine Million Opfer verwiesen und angeführt, dass zahlreiche unabhängige Historiker, Parlamente und internationale Organisationen die Vertreibung und Vernichtung der Armenier als Völkermord bezeichnen würden.

Der faktischen Anerkennung durch die Vereinigten Staaten von Amerika ist besondere Aufmerksamkeit zu gewähren. Präsident Ronald Reagan beschrieb die Ereignisse bereits 1981 in seiner Rede vom 22.April als Völkermord. Darüber hinaus haben bislang haben 44 Bundesstaaten der USA offiziell den Völkermord der Osmanen anerkannt.

Durch eine Gesetzesvorlage des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten vom 10.10.2007, die Armenian-Genocide-Resolution, kategorisieren auch die USA als Staatenbund die 1915 – Geschehnisse als Völkermord und verurteilen die Taten des Osmanischen Reiches.

Diese Resolution ist als eine nicht-bindende Aufforderung an den amtierenden US-Präsidenten, den Völkermord anzuerkennen, zu verstehen. Der ehemalige US-Präsident George W. Bush stellte sich seinerzeit gegen die Anerkennung. Die ehemalige US-Außenministerin Condoleezza Rice drängte US-Politiker die Resolution fallen zu lassen – mit der Begründung die Verabschiedung der Resolution würde den  Beziehungen mit der Türkei stark schaden.

Mit ihrer Befürchtung hatten Bush & Rice keinesfalls Unrecht. Die Türkei zog vorbeugend,  prompt und lediglich aufgrund einer unverbindlichen Gesetzesvorlage,  ihren Botschafter ab.

Dass die Vereinigten Staaten den Völkermord noch nicht anerkannt haben, hat demnach lediglich aktuell politische, strategische Gründe. Der Gefahr einer Beschränkung des Luftraums oder der Zugangswege für Bodentruppen zu Zeiten des Irak-Krieges möchten die Vereinigten Staaten entgegenwirken. Argumente und Zweifel die gegen die Tatsächlichkeit des Völkermordes sprechen, sind zu keinem Zeitpunkt zu hören gewesen.

Exkurs:

Am 04.03.2010 wird der Kongress der Vereinigten Staaten über die sog. Genocide Resolution abstimmen. Ob die Amerikaner den Völkermord nun endlich, nach 95 Jahren anerkennen werden, ist nicht vorhersehbar. Eine überzeugende Rechtfertigung für eine ablehnende Entscheidung ist nicht ersichtlich. Es ist jedoch zu befürchten, dass der Kongress mal wieder einen diplomatischen Kurs bevorzugen und die Frage auf das nächste Jahr vertagen wird, um die Annäherung zwischen der Türkei und Armenien nicht negativ zu beeinflussen. Dass die sog. Annäherung beider Staaten aufgrund vertragswidrigen Verhaltens durch die Türkei bereits frühzeitig seinen Stillstand erreicht hat, würde ausgeblendet werden.

Und die Türkei blendet den Stillstand ebenso wie dessen Ursachen bereits jetzt aus: Außenminister Davutoglu warnte vor einigen Tagen, die Annahme der Genocide-Resolution würde gegen die derzeitige Annäherung und Versöhnung arbeiten.

De facto würden sich die im Oktober 2009 unterzeichneten Protokolle zu einem Hindernis der Anerkennung durch die Vereinigten Staaten entwickeln.

War das vielleicht die eigentliche Motivation bei der Unterzeichnung der Protokolle durch die Türkei?

Es ist von einem – allgemein bekannten – internationalen Konsens über die Tatsächlichkeit des Genozids auszugehen. Die Bewertung der Geschehnisse als Völkermord im Sinne des Art. II der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.

Es bleibt damit festzuhalten, dass die Grundwahrheit des Genozids nicht streitbar ist. Es ist historisch und juristisch nachgewiesen, dass das osmanische Reich in der Absicht, das armenische Volk vollständig, und systematisch auszurotten, handelte. Die Menschen waren allein aufgrund ihrer Ethnie und Religion zur Ermordung vorgesehen und hatten kaum Überlebenschancen, als sie überfallen und zur Deportation abgeholt wurden.

Die Behauptung der „Genozid-Lüge“ geniest, mit Blick auf die o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1994[2], nicht den Schutz des Art. 5 GG und ist als historisch belegte, unwahre Behauptung zu qualifizieren

Exkurs:

An der türkischen Haltung ändert dies nichts. Im Gegenteil, auf internationale Resolutionen reagierte das Land mit stereotypen Protesten und abwehrender Verhärtung.

Innenpolitisch reagiert die Türkei besonders zynisch[3] : In einem Runderlass des türkischen Bildungsministeriums vom 14. April 2003 wurde den Schulen der Auftrag erteilt, Geschichte von Kinderhand neu schreiben zu lassen. Durch Vortrags- und Aufsatzwettbewerbe sollte die Unwirklichkeit des Völkermordes an den Armeniern bewiesen werden. Dank der funktionierenden Gleichberechtigung in der Türkei durften armenische Schulen den gleichen Auftrag ausführen und 10 Tage vor dem Gedenktag für die Opfer des Genozids Geschichte neu schreiben lassen.



[1] Uruguay ,Zypern, Argentinien, Russland, Kanada, Griechenland, Libanon, Belgien, Frankreich, Schweden, Vatikanstadt, Italien, Schweiz, Slowakei, Die Niederlanden, Venezuela, Polen, Deutschland, Litauen und Chile.

 

[2] vgl. veröffentlicht BVerfGE 90, 241 (Az.1 BvR 23/94).

[3] vgl. FAZ 07.08.2009http://www.faz.net/s/Rub117C535CDF414415BB243B181B8B60AE/Doc~E8E3026DCDC
QUELLE: http://diefarbedesgranatapfels.wordpress.com/2010/02/23/die-strafbarkeit-der-volkermord-luge-in-deutschland-nach-%C2%A7-189-stgb/

Information

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am 6. Juli 2012 von in Völkermord - Christenverfolgung.

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Der Völkermord an 1,5 Millionen Armeniern, über 500.000 Aramäern und anderen christlichen Minderheiten, die Straflosigkeit der Täter, wird von Historikern als Blaupause für den Holocaust und weitere Völkermorde bezeichnet. Bereits Adolf Hitler sagte bei seiner zweiten Rede vor den Oberkommandierenden auf dem Obersalzberg am 22. August 1939 „Wer redet denn heute noch von der Vernichtung der Armenier?“. Die Leugnung eines Völkermords und die Straflosigkeit der Täter stellt einen Nährboden für weitere Völkermorde dar, welche heute immer noch stattfinden! Stoppt die Leugnung von Völkermorden und die Verunglimpfung der Opfer durch die Täter und ihre Nachfahren!

Yes, You Can Say ‘Genocide,’ Mr. Prim Minister Erdogan!

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